Mietminderung wegen der Badewanne?
Meist macht man sich wenig Gedanken über die Badewanne in seiner gemieteten Wohnung, außer wenn sie Probleme macht. Dass die einwandfrei funktionierende Wanne ein zentraler Bestandteil der Wohnung ist, erkennt man auch daran, dass man sogar die Miete mindern darf, wenn die Wanne Mängel hat, auch wenn diese nur oberflächlich sind und die Wanne durchaus trotzdem benutzbar erscheint.
So hat das Landgericht Stuttgart bereits im Jahr 1987 entschieden, dass die Miete um etwa 3 % gemindert werden darf, wenn die Oberfläche der Badewanne besonders rau ist und nicht mehr vertragsgemäß genutzt werden kann (LG Stuttgart, Urteil vom 13.05.1987 – 13 S 347 / 86, WM 1988, S. 108). Voraussetzung ist allerdings, dass der Schaden nicht durch unsachgemäße Pflege durch den Mieter zu vertreten ist.
Der Spieß kann auch umgedreht werden, wenn nämlich der Mieter die Wanne über Jahre hinweg nicht ordnungsgemäß gereinigt hat. Ist die Wanne aus diesem Grund stark aufgeraut, kann der Vermieter sogar Schadensersatz verlangen, hat das Landgericht Düsseldorf im Jahr 1994 entschieden (LG Düsseldorf 24 S 289 / 94, DWW 96, S. 281). Dieser Vorwurf der unsachgemäßen Reinigung der Badewanne ist allerdings nicht mehr haltbar, wenn die Wanne mehrere Jahrzehnte alt ist oder wenn es sich sogar noch um eine alte Gußwanne handelt. Alte Gußwannen haben eine dicke, säure-empfindliche Emailschicht. Sie vertragen keinen Kalkentferner oder Badspray und haben in den allermeisten Fällen stark angegriffenen Email-Oberflächen.
Egal wie man die Sache dreht und wendet, ist die Beschaffenheit der Badewanne zu beanstanden, sollte man als Mieter das Gespräch mit dem Vermieter suchen. Die Rechtslage ist eindeutig, es ist Sache des Vermieters, für eine Badewanne mit glatter, hygienisch einwandfreier Oberfläche zu sorgen. Dabei ist eine Sanierung der Badewanne weder eine Modernisierung noch eine Wohnwertverbesserung, wie manche Vermieter gerne glaubhaft machen wollen. Auch die Kosten dafür sind zu 100% vom Vermieter zu tragen.